RS0093027 – OGH Rechtssatz
RS0093027 – OGH Rechtssatz
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Diebstahl und Sachbeschädigung können konkurrieren, falls der Täter anläßlich der Ausführung einer Diebstahlstat (nicht gestohlene) Gegenstände vorsätzlich zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, dies jedoch nur dann, wenn die Sachbeschädigung nicht schon - wie im § 129 Z 1 - 3 StGB - als natürliche Begleiterscheinung des Diebstahls in der gegen diesen gerichteten (qualifizierten) Strafbestimmung berücksichtigt und daher durch den Diebstahl konsumiert wird.