JudikaturJustizRS0093027

RS0093027 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2017

Diebstahl und Sachbeschädigung können konkurrieren, falls der Täter anläßlich der Ausführung einer Diebstahlstat (nicht gestohlene) Gegenstände vorsätzlich zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, dies jedoch nur dann, wenn die Sachbeschädigung nicht schon - wie im § 129 Z 1 - 3 StGB - als natürliche Begleiterscheinung des Diebstahls in der gegen diesen gerichteten (qualifizierten) Strafbestimmung berücksichtigt und daher durch den Diebstahl konsumiert wird.

Entscheidungen
19