RS0093026 – OGH Rechtssatz
RS0093026 – OGH Rechtssatz
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Der Urkundeneigenschaft eines Beschuldigtenprotokolls steht der Umstand, daß es der Vernommene (noch) nicht unterfertigt hatte, nicht entgegen; bereits mit der Unterschrift des Richters und des Schriftführers lag eine von diesen Personen garantierte, schriftliche und rechtserhebliche Erklärung vor, wonach der Beschuldigte von ihnen die protokollierte Aussage abgelegt hat.