JudikaturJustizRS0093026

RS0093026 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Februar 1988

Der Urkundeneigenschaft eines Beschuldigtenprotokolls steht der Umstand, daß es der Vernommene (noch) nicht unterfertigt hatte, nicht entgegen; bereits mit der Unterschrift des Richters und des Schriftführers lag eine von diesen Personen garantierte, schriftliche und rechtserhebliche Erklärung vor, wonach der Beschuldigte von ihnen die protokollierte Aussage abgelegt hat.

Entscheidungen
2