JudikaturJustizRS0092945

RS0092945 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Nicht jede im Zuge ausgeübter Gewalt (§ 269 StGB) dem Beamten zugefügte körperliche Beschädigung erfüllt schon zwangsläufig (etwa wie eine objektive Bedingung erhöhter Strafbarkeit) den Tatbestand nach § 84 Abs 2 Z 4 StGB; es muß vielmehr Verletzungsvorsatz bzw Mißhandlungsvorsatz (§ 83 Abs 1 und 2 StGB) vorliegen.

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