JudikaturJustizRS0092912

RS0092912 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2014

Die Veröffentlichung von Nacktfotos einer (verheirateten) Frau wider ihren Willen ist in der Regel als Verletzung ihrer Geschlechtsehre, aber auch als unzulässige Beeinträchtigung ihres Rechtes zu beurteilen, sich vor derartigen Eingriffen in ihre Intimsphäre freizuhalten, sowie ausschließlich persönlich und frei darüber zu entscheiden, ob, unter welchen Voraussetzungen und von wem ihr nackter Körper von anderen Personen besichtigt werden darf.

Entscheidungen
11