JudikaturJustizRS0092855

RS0092855 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2002

Für die Strafbarkeit einer mit Einwilligung bewirkten Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit genügt es nicht, daß die Tat überhaupt sittenwidrig ist; es kommt vielmehr darauf an, ob in der Verletzung als solcher eine Sittenwidrigkeit liegt.

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3