JudikaturJustizRS0092765

RS0092765 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 1988

In den Fällen des § 53 Abs 3 StGB darf auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur innerhalb der Probezeit erkannt werden. Hiebei genügt die Beschlußfassung in erster Instanz. Wurde aber in erster Instanz der Widerrufsantrag abgewiesen, so darf in Stattgebung einer dagegen erhobenen Beschwerde ein Widerruf durch das Beschwerdegericht nur ausgesprochen werden, wenn die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb der Frist eine kassatorische Entscheidung gefällt wurde.

Entscheidungen
2