JudikaturJustizRS0092723

RS0092723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 1990

Ohne eine Verlängerungsverfügung nach § 53 Abs 2 StGB, welche für den Zeitraum zwischen ursprünglichem Probezeitende und Verlängerungsanordnung rückwirkende Kraft entfaltet, darf ein in Betracht kommender Zeitraum nicht als Probezeit angesehen werden. Die aus § 56 StGB ersichtliche Rückwirkungsmöglichkeit, welche auch dem Wesen des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht oder der Verlängerung einer Probezeit als rückbezogene Abänderung oder Ergänzung des ursprünglichen Urteils entspricht, bietet keine Rechtsgrundlage für eine Vorwegnahme der noch nicht gefaßten (allfälligen) Verlängerungsentscheidung anläßlich eines Widerrufsbeschlusses wegen einer außerhalb der ursprünglichen Probezeit begangenen Tat.