JudikaturJustizRS0092708

RS0092708 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2002

Als Widerrufsgrund für eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe kommt gemäß § 53 Abs 1 StGB nur die Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht, wogegen eine dem § 55 StGB entsprechende Regelung vom Gesetz nicht vorgesehen ist.

Entscheidungen
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