JudikaturJustizRS0092697

RS0092697 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2022

Die rechtliche Wertung einer Tat richtet sich nicht nach Zwischenerfolgen, sondern nach dem Enderfolg; verletzt daher der Täter seine Opfer, zunächst vorsätzlich schwer, woraus sodann dessen Tod erfolgt, so haftet er nach den §§ 83, 86 StGB und nicht (auch) nach § 84 Abs 1 StGB.

Entscheidungen
10