JudikaturJustizRS0092599

RS0092599 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2019

Hat die durch den Nötigenden ausgeübte Gewalt eine leichte Körperverletzung zur Folge, dann ist im allgemeinen eintätiges Zusammentreffen zwischen dem Vergehen der Nötigung und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB anzunehmen.

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