JudikaturJustizRS0092598

RS0092598 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2022

§ 87 StGB findet bei schweren Körperverletzungen Anwendung, wenn es dem Täter darauf ankommt, nicht irgendeine Verletzung sondern eine schwere Körperverletzung zuzufügen.

Entscheidungen
6