JudikaturJustizRS0092515

RS0092515 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2023

Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß § 31 StGB ist die allfällige Notwendigkeit des Widerrufs einer mit dem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht nicht nach § 53 StGB, sondern nach § 55 Abs 1 StGB zu beurteilen, wobei dann, wenn von einem Widerruf abgesehen wird, eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 55 Abs 3 StGB) und im übrigen dann, wenn mit dem späteren Urteil nicht eine bedingt nachgesehene Strafe verhängt wird, auch von Gesetzes wegen nicht eintritt.

Entscheidungen
14