JudikaturJustizRS0092354

RS0092354 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 2015

Für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist es bedeutungslos, ob die Einkünfte aus der wiederkehrenden Tatbegehung die Lebenshaltungskosten des Täters zu einem wesentlichen oder bloß zu einem geringen Teil decken sollen, weshalb auch geringfügige Nebeneinkünfte gewerbsmäßig erstrebt werden können.

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28