JudikaturJustizRS0092255

RS0092255 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2021

Die Eignung, gegründete Besorgnisse einzuflößen, ist unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes zu beurteilen; daher ist zu untersuchen, ob bei unbefangener Erwägung aller Umstände der Bedrohte den wirklichen Eintritt des angeordneten Übels erwarten musste.

Entscheidungen
75