JudikaturJustizRS0092219

RS0092219 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2011

Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Weisung (hier: zur Schadensgutmachung) im Rahmen des (Zweckmäßigkeitserwägungen keinen Raum bietenden) § 292 StPO ist ausschließlich vom Wortlaut der §§ 50 Abs 1 und 51 StGB und der daraus hervorleuchtenden klaren Absicht des Gesetzgebers (§ 6 ABGB) auszugehen. Die zitierten Bestimmungen des StGB verlangen nicht zwingend die Auflage einer "ziffernmäßig bestimmten oder doch bestimmbaren Zahlungsverpflichtung". Die §§ 50 ff StGB lassen nämlich dem Richter bei Erteilung von Weisungen (im Interesse einer Fallgerechtigkeit) einen sehr breiten (Ermessensspielraum) Spielraum.