RS0092212 – OGH Rechtssatz
RS0092212 – OGH Rechtssatz
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Liegen in Form eines (wenn auch widerrufenen) Geständnisses und eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens Beweisergebnisse vor, die die Möglichkeit einer die Wissenskomponente und (allenfalls auch) Willenskomponente des Tötungsvorsatzes (§§ 5 Abs 1, 75 StGB) ausschaltenden Bewußtseinseinengung offenlassen, ist der Schwurgerichtshof verpflichtet, durch Stellung einer (uneigentlichen) Zusatzfrage nach dem § 316 StPO - die hinsichtlich der Hauptfrage nach Mord als Eventualfrage nach dem § 314 StPO anzusehen ist - nach fahrlässiger Herbeiführung des Todes im Sinn der strafsatzerhöhenden Qualifikation des § 169 Abs 3 StGB für den Fall der Verneinung der Hauptfrage auf Mord und Bejahung der Hauptfrage nach Brandstiftung nach dem § 169 Abs 1 StGB den Geschwornen die Gelegenheit zu einer entsprechenden Beweiswürdigung in subjektiver Richtung zu bieten.