JudikaturJustizRS0092185

RS0092185 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 1973

Der Mitwirkung am Selbstmord (hier: Gastod) begangen durch Hilfeleistung macht sich derjenige schuldig, der zwar die Handlung, die unmittelbar den Tod der anderen Person herbeiführt, nicht selbst unternimmt, aber die Handlung, durch die ein anderer seinen eigenen Tod vorsätzlich herbeiführt, auf irgend eine Weise ermöglicht oder erleichtert. Der Tatbestand der Tötung auf Verlangen setzt hingegen voraus, daß der Täter die Handlung, die unmittelbar den Tod der anderen Person herbeiführt, selbst unternimmt.