JudikaturJustizRS0092179

RS0092179 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 1970

Tötung auf Verlangen liegt vor, wenn die Handlung, die unmittelbar den Tod eines anderen herbeiführt, auf dessen ausdrückliches und ernstliches Verlangen vom Täter selbst unternommen wird. Mitwirkung am Selbstmord hat zur Voraussetzung, daß der Täter einen anderen dazu verleitet, die Handlung, die unmittelbar dessen Tod herbeiführen soll, selbst zu unternehmen, oder daß er die Unternehmung einer solchen Handlung auf irgendeine Weise ermöglicht oder erleichtert.