JudikaturJustizRS0092155

RS0092155 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2021

Eine an mehreren Orten begangene einzige Tat - wie etwa hier: ein Dauerdelikt - ist dann, wenn wenigstens einer von diesen Tatorten im Inland liegt, im Sinn des § 67 Abs 2 StGB insgesamt als Inlandstat zu beurteilen und unterliegt darum nach § 62 StGB der (originären) österreichischen Strafgewalt (vgl JBl 1982,660; ÖJZ-LSK 1981/87 ua): Diesfalls kommt eine Anwendung des § 65 StGB nicht in Betracht, es ist vielmehr ausschließlich die im Ausland wegen derselben Tat bereits verbüßte Strafe nach § 66 StGB hier anzurechnen (vgl SSt 49/66).

Entscheidungen
8