RS0092127 – OGH Rechtssatz
RS0092127 – OGH Rechtssatz
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Eine heftige (auf sthenischen oder asthenischen Affekten beruhende) Gemütserregung ist aber nur dann im Sinne des § 76 StGB "allgemein begreiflich", wenn die Ursache der Gemütserregung - von einem objektiven Gesichtspunkt, nämlich dem eines Durchschnittsmenschen, betrachtet - in dem Sinn verständlich ist, daß sich dieser vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Sie darf nicht - nur - im Charakter des Täters oder in dessen verwerflichen Neigung oder Leidenschaften begründet sein, sondern muß im äußeren Umständen ihre Ursache haben.