JudikaturJustizRS0092114

RS0092114 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 1978

Wenn ein nach § 523 StG (nunmehr § 287 StGB) verurteilter Täter sich neuerlich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine ihm sonst als strafbare Handlung zuzurechnende Handlung oder Unterlassung begeht, so hat er schon durch dieses neuerliche Sichversetzen in einen Rauschzustand aus derselben schädlichen Neigung gehandelt, auf der auch die erste Tat beruhte; es muß daher nicht geprüft werden, ob sich etwa auch in der im Rauschzustand begangenen Handlung eine schädliche Neigung offenbart.