JudikaturJustizRS0092109

RS0092109 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 1990

Mag der Angeklagte auch ein Handeln mit Tötungsvorsatz bestritten haben, so wäre angesichts der von ihm zugegebenen bewußten und gewollten Abgabe von (fünf) Schüssen aus geringer Entfernung gegen den Kopf eines Menschen (davon einer an der Schläfe angesetzt) in subjektiver Beziehung die Annahme eines bloßen Verletzungsvorsatzes (in welcher Vorsatzform auch immer) nicht nur außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, sondern geradezu denkunmöglich. Eine Eventualfrage nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83, 86 StGB) war daher nach der Art der Angriffshandlung (vgl ähnlich Mayerhofer-Rieder Entscheidung 28 zu § 314 StPO und EvBl 1987/13) nicht geboten.