JudikaturJustizRS0092066

RS0092066 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2018

Tatort beim Betrug ist nach § 67 Abs 2 StGB auch jener Ort, an welchem es zum effektiven Verlust an Vermögenssubstanz kommt, den ein Dritter als spezifische Folge des deliktischen Geschehens erleidet. Im Fall der Verwendung einer österreichischen Kreditkarte oder Scheckkarte im Ausland trifft der Schaden nicht den Getäuschten, sondern unmittelbar jene inländische (Kreditkartenfirma) Firma und jenes inländische Kreditinstitut, das die Kreditkarte bzw die Scheckkarte ausgegeben hat und dem Berechtigten die Honorierung garantiert.

Entscheidungen
4