JudikaturJustizRS0092062

RS0092062 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 1986

Beamter im Sinne des § 74 Z 4 StGB ist grundsätzlich nur ein österreichischer Beamter; es genießen somit auch nur österreichische Beamte oder Behörden den Schutz des § 269 Abs 1 StGB, soferne nicht staatsvertraglich eine Sonderregelung erfolgt.

Entscheidungen
3