RS0092036 – OGH Rechtssatz
RS0092036 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Kumulative Kausalität, bei der ein Verhalten, welches real zu einem bestimmten Erfolg geführt hat, als dessen naturgesetzmäßige Bedingung selbst dann kausal ist, wenn er auch als Folge anderer, gleichzeitig und unabhängig davon wirksamer Bedingungen eingetreten wäre, genügt.