Spruch Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2006, GZ 122 Hv 29/06p-8, verletzt § 43a Abs 2 StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt: Raffaele S***** wird nach § 107 Abs 2 StGB unter Anwen…
Text G r ü n d e : Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2006, GZ 122 Hv 29/06p-8, wurde Raffaele S***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Der unter inhaltlicher Anwendung des § 43a Abs …
Rechtliche Beurteilung Dieser Strafausspruch verletzt wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt das Gesetz in § 43a Abs 2 StGB. Demnach ist, falls auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre …