JudikaturJustizRS0091959

RS0091959 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 2019

Die spruchmäßige Hervorhebung des Ausmaßes der hypothetischen Freiheitsstrafe gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weil damit ein scheinbar höherer Grad strafrechtlichen Tadels zum Ausdruck gebracht wird.

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