RS0091908 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Betraut mit Verwaltungsaufgaben sind auch Personen, die, ohne selbst Rechtshandlungen vorzunehmen, mit dem Vorerledigen bzw Vorbereiten von Verfügungen befaßt sind.
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Betraut mit Verwaltungsaufgaben sind auch Personen, die, ohne selbst Rechtshandlungen vorzunehmen, mit dem Vorerledigen bzw Vorbereiten von Verfügungen befaßt sind.