JudikaturJustizRS0091861

RS0091861 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2021

Eine Inlandstat liegt auch dann vor, wenn im Inland nur ein Handlungsteil gesetzt oder ein (Teilerfolg) Erfolg eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, wo die Beteiligungshandlung begangen wurde.

Entscheidungen
9