Spruch Josef A ist schuldig, am 7.Mai 1979 in Wien dadurch, daß er auf einem Meldezettelformular eine fingierte Anschrift eintrug und die Unterschrift der angeblichen Unterkunftgeberin nachmachte, eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache,…
Text Gründe: Der am 16.Jänner 1951 geborene beschäftigungslose Bäckergeselle Josef A legte am 7.Mai 1979 beim Meldeamt des Bezirkspolizeikommissariates Wien-Neubau zu seiner polizeilichen Anmeldung Meldezettelformulare vor, welche er auf eine fingierte Wohnadresse ausgefüllt und fälschlich mit dem Namen …
Rechtliche Beurteilung Dieser Schuldspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach der jüngsten Judikatur des Obersten Gerichtshofes, auf deren nähere Begründung hier verwiesen sei (vgl. 13 Os 100/79 = RZ 1979 Nr. 84), ist die Verwaltungsvorschrift des § 16 MeldeG nach wie vor die abschließende Strafbarkeitsregelung …