RS0091617 – OGH Rechtssatz
RS0091617 – OGH Rechtssatz
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Bleibt der Schuldspruch eines angefochtenen Urteils, das in erster Instanz vor Inkrafttreten des StGB gefällt worden ist, unberührt, so sind bei der Entscheidung über die Berufung (Strafberufung) die in § 323 Abs 1 StGB angeführten Bestimmungen des StGB nicht anzuwenden. Es ist vielmehr das StG bzw das BedVG zugrundezulegen.