JudikaturJustizRS0091610

RS0091610 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. August 2014

Sofern im Urteil die Anwendung der bedingten Nachsicht von Rechtsfolgen gemäß § 44 Abs 2 StGB nicht grundsätzlich verneint wurde, wird mit dem Vorbringen, diese Nachsicht sei zu Unrecht verweigert worden, nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.

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