JudikaturJustizRS0091596

RS0091596 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 1987

Über die Anrechnung einer vom Verurteilten nach der Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft zugebrachten Zeit (sogenannte Zwischenhaft) ist nicht im Urteil, sondern mit (gesondertem) Beschluß zu entscheiden (§ 400 StPO).

Entscheidungen
2