JudikaturJustizRS0091587

RS0091587 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2018

Eine Deckungshandlung (Nachtat), die der Verschleierung der Vortat oder der Auswertung des mit der Vortat erzielten strafgesetzwidrigen Erfolges dient, ist nur dann straflos, wenn sie über die durch die Vortat begangene Rechtsverletzung nicht hinausgeht und daher durch die Bestrafung der Vortat in ihrem Unrechtsgehalt als miterfasst angesehen werden kann.

Entscheidungen
39