Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, gemäß dem § 290 Abs 1 StPO in Beziehung auf beide Angeklagte im Strafausspruch aufgehoben, und es wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Um…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl Heinz B*** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und ebenso wie der des gleichen Deliktes sowie des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und 2, erster Fall, StGB schuldig gesprochene Peter M*…
Rechtliche Beurteilung Das Erstgericht ging mit mängelfreier Begründung davon aus, daß Karl Heinz B*** auf die Geschäftsführung der GesmbH maßgeblicher Einfluß zustand und er daher die Stellung eines de-facto Geschäftsführers innehatte (Band III, S 11 ff, 33 ff d.A). Aus dieser Annahme wurde aber weder die strafrechtliche…