JudikaturJustizRS0091320

RS0091320 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 2007

Hat ein Täter zwei vorsätzliche Körperverletzungen begangen, von denen nur die eine nach § 84 Abs 1 StGB qualifiziert ist, so sind, zumal eine dem - bloß für das Zusammentreffen wertqualifizierter und schadensqualifizierter Delikte normierten - Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB ähnliche Regelung bei derartigen Delikten nicht besteht, gesondert Schuldsprüche wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu fällen.

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