JudikaturJustizRS0091297

RS0091297 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2005

Die Anwendung oder Nichtanwendung des § 39 StGB ist nur mit Berufung zu bekämpfen. Das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ist in Zusammenhang mit § 39 StGB nur bei Überschreitung der durch diese Bestimmung ermöglichten Strafschärfung zulässig.

Entscheidungen
47