JudikaturJustizRS0091290

RS0091290 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 2023

Von mehreren verschiedenen (sowohl realkonkurrierend als auch idealkonkurrierend) strafbaren Handlungen, über die mit demselben Urteil zu entscheiden ist, ist jede für sich abgesondert zu beurteilen und demnach auch bei jeder von ihnen gesondert zu prüfen, ob Verjährung eingetreten ist. Der Umstand, daß eine dieser mehreren strafbaren Handlungen nicht verjährt ist, kann den Eintritt der Verjährung bei einer strafbaren Handlung, sofern dort die Voraussetzungen gegeben sind, nicht hindern.

Entscheidungen
10