JudikaturJustizRS0091039

RS0091039 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2006

§ 31 StGB setzt als Ausfluss des Absorptionsgrundsatzes des § 28 StGB voraus, dass eine gemeinsame Aburteilung aller strafbaren Handlungen nach der Zeit ihrer Verübung prozessual (§ 56 StPO) möglich gewesen wäre. Diese grundlegende Voraussetzung, nämlich die nachträgliche Korrigierbarkeit der seinerzeitigen Nichtanwendung des § 56 StPO fehlt, wenn auch eine Straftat abgeurteilt wurde, die nach dem ersten Urteil begangen worden ist.

Entscheidungen
3