JudikaturJustizRS0091012

RS0091012 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1977

Keine Änderung der Zuständigkeit, wenn gemäß § 31 StGB auf ein zwischenteilig ergangenes Urteil Bedacht genommen werden muß und deshalb der zur Verfügung stehende Strafrahmen im konkreten Fall nicht ausgeschöpft werden kann.