RS0091012 – OGH Rechtssatz
RS0091012 – OGH Rechtssatz
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Keine Änderung der Zuständigkeit, wenn gemäß § 31 StGB auf ein zwischenteilig ergangenes Urteil Bedacht genommen werden muß und deshalb der zur Verfügung stehende Strafrahmen im konkreten Fall nicht ausgeschöpft werden kann.