JudikaturJustizRS0090984

RS0090984 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2016

Die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens ist schulderhöhend und darum erschwerend. Die Annahme dieses Erschwerungsgrundes neben jenem der einschlägigen Vordelinquenz verstößt auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.

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6