JudikaturJustizRS0090958

RS0090958 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2024

Da die Altersgrenze des § 207 StGB bei vierzehn und die des § 212 StGB bei neunzehn Jahren liegt, ist das "zarte Alter" eines erst sechsjährigen Opfers erschwerend (keine unzulässige "Doppelverwertung").

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