JudikaturJustizRS0090954

RS0090954 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 2023

Die Tatbegehung während einer Probezeit kommt sehr wohl als innerhalb des Bereichs der Strafzumessungs-Schuld (§ 32 StGB) bedeutsamer Umstand in Betracht, weil die trotz der vorausgegangenen Konfrontation mit einem Strafübel neuerliche Tatbegehung im allgemeinen eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters indiziert, die im Einzelfall durchaus eine (mit Berufung bekämpfbare) ergänzende Wertung erfordern kann; ob sie dabei als besonderer Erschwerungsgrund verstanden oder im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) berücksichtigt werden soll, bedeutet im Ergebnis nicht mehr als einen Streit um Worte. Allerdings indiziert die Begehung einer Affekttat während einer Probezeit noch keine (in bezug auf die Mißachtung einer Bewährungschance) gesteigerte wertwidrige Täter-Einstellung.

Entscheidungen
6