RS0090946 – OGH Rechtssatz
RS0090946 – OGH Rechtssatz
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Das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" untersagt lediglich die nochmalige Berücksichtigung von Tatsachen, die schon die Strafdrohung bestimmen, auch als schuldrelevante Strafzumessungs-Faktoren (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), nicht aber deren zusätzliche Auswertung unter dem Gesichtspunkt ihrer Maßgeblichkeit für Belange der Spezialprävention oder Generalprävention, wie etwa im Rahmen der § 43, § 43a, § 53 und § 55 StGB.