JudikaturJustizRS0090853

RS0090853 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. August 2010

Im Bereich gleichartiger Eigentumsdelikte findet zwar nicht eine qualifikationsbegründende Zusammenrechnung aus den mehreren, zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteils statt; das Zusammenrechnungsprinzips des § 29 StGB kommt aber für die Ermittlung der Summe der mehreren Strafen und damit einer der maßgebenden Strafobergrenzen zum Tragen.

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