JudikaturJustizRS0090829

RS0090829 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2019

Für die Annahme einer Konsumation ist die Identität des verletzten Rechtsguts nicht erforderlich. Maßgebend für die Annahme einer Begleittat bei einem idealkonkurrierenden Zusammentreffen mehrerer Tatbestände (hier: § 87 StGB und § 125 StGB) ist, daß die fragliche Tatbestandsverwirklichung nach der Eigentümlichkeit des Angriffs im konkreten Fall als typische Begleiterscheinung zu werten ist und ihr erheblich geringerer Unrechtsgehalt der Haupttat gegenüber nicht ins Gewicht fällt, sondern von diesem umfaßt wird.

Entscheidungen
8