JudikaturJustizRS0090713

RS0090713 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 2008

Keine Bedachtnahme auf eine Strafe, die zwar nach der prozessgegenständlichen Tat verhängt wurde, aber unter Bedachtnahme (§§ 31, 40 StGB) auf ein Urteil, das vor dieser Tat lag.

Entscheidungen
18