JudikaturJustizRS0090706

RS0090706 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 1989

Bei einer Mehrzahl von Verurteilungen, in denen die bedingte Nachsicht einer Strafe oder eines Strafanteils ausgesprochen wurde, ist gemäß § 495 Abs 1 StPO (außer in den Fällen des § 494 a StPO) auch im Falle eines Zusammenhanges nach § 31 StGB jedes Gericht, das in erster Instanz in einem jener Verfahren erkannt hat, in welchem die bedingte Nachsicht ausgesprochen wurde, für den Widerruf der im betreffenden Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht zuständig.