JudikaturJustizRS0090686

RS0090686 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2014

Die Ziffern 1 bis 6 des Abs 1 des § 126 StGB schützen ein eigenständiges, über den rein materiellen (Vermögenswert) Wert hinausgehendes Rechtsgut. Eine nach § 126 Abs 1 Z 1 bis 6 StGB qualifizierte Sachbeschädigung, herbeigeführt bei einem Einbruchsdiebstahl, wird damit nicht konsumiert.

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