JudikaturJustizRS0090640

RS0090640 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2013

Gradmesser für die Höhe des Schadens sind der von der betroffenen juristischen Person erlangte Ruf und seine durch die Schwere der Wettbewerbsverletzung herbeigeführte Beeinträchtigung.

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