RS0090634 – OGH Rechtssatz
RS0090634 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Persönlichkeitsverletzungen können auch vermögensrechtliche Fernwirkungen haben, insbesondere können Verletzungen des wirtschaftlichen Rufs nicht nur zur Einbuße an sozialem Ansehen, sondern auch zu Vermögensschäden führen, die nicht exakt dargelegt werden können, weil der durch die Rufschädigung beeinträchtigte soziale Geltungsanspruch juristischer Personen immer nur mit Aufwand und Mühe erworben wurde.